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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGUrteil vom 11.10.2000, Aktenzeichen: 2 U 172/00 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 2 U 172/00

Urteil vom 11.10.2000


Leitsatz:Der Hersteller eines von ihm u.a. als Haftbrücke für ein dreischichtiges Fensterbeschichtungssystem vorgesehenen und vertriebenen, aber nicht geeigneten Grundierungsmittels haftet dem Hersteller von Fenstern, der dieses Mittel bestimmungsgemäß verwendet und die behandelten Fenster sodann bei seinem Auftraggeber eingebaut hat, außerhalb der Vorschriften des ProdHaftG wegen Eigentumsverletzung deliktisch unter dem Gesichtspunkt des "weiterfressenden Fehlers" auf Schadensersatz, wenn in der Folgezeit die beiden oberen Schichten des insgesamt hergestellten Systems (Fenstervorlack und Fensterdecklack) wegen der Untauglichkeit des Grundierungsmittels vorzeitig funktionslos werden und sogar die Zerstörung des gesamten Endprodukts durch Holzschäden droht
Rechtsgebiete:BGB, ProdHaftG
Vorschriften:BGB § 823 I, ProdHaftG § 15 II,
Stichworte:Produkthaftung,
Verfahrensgang:LG Oldenburg
Rechtskraft:ja

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