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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGUrteil vom 10.08.2005, Aktenzeichen: 3 U 30/05 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 3 U 30/05

Urteil vom 10.08.2005


Leitsatz:1) Wird einem Versicherungsnehmer ein fahrlässiger Vollrausch vorgeworfen oder wird ihm zwar zunächst ein vorsätzlicher Vollrausch zur Last gelegt, letztlich aber nicht rechtskräftig festgestellt, dass er sich vorsätzlich berauscht hat, so ist ihm unter Geltung der ARB 94 Straf-Rechtsschutz auch dann zu gewähren, wenn es sich bei der im Rausch begangenen Tat um ein Verbrechen oder ein nur vorsätzlich begehbares Vergehen handelt.

2) Erhebt die Staatsanwaltschaft gegen den Versicherungsnehmer Anklage wegen eines Verbrechens oder eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, so scheidet die rückwirkende Gewährung von Straf-Rechtsschutz auch dann aus, wenn der Versicherungsnehmer nur wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt wird. Dies gilt auch hinsichtlich vorsätzlich und fahrsässig begehbarer Vergehen, deren tateinheitliche Begehung dem Versicherungsnehmer vorgeworfen worden ist.
Rechtsgebiete:ARB 94, StGB
Vorschriften:ARB 94 § 2 Buchst. i, ARB 94 § 2 Buchst. bb, StGB § 323 A,
Stichworte:Strafrechtsschutz, Vollrausch,
Verfahrensgang:LG Osnabrück 9 O 753/04 vom 16.02.2005

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