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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGUrteil vom 09.02.2000, Aktenzeichen: 2 U 272/99 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 2 U 272/99

Urteil vom 09.02.2000


Leitsatz:1. Ist die Entschädigung aus der Unfallversicherung etwa zwei Jahre nach dem Unfall fällig geworden und zahlt der Versicherer alsbald den nach seinen Erhebungen dem VN gebührenden Betrag kommentarlos ohne die in § 12 Abs. 2 VVG vorgesehene schriftliche Erklärung aus, so ist nach Treu und Glauben die Verjährung spätestens dreieinhalb Jahre nach der Zahlung nicht mehr gehemmt, wenn die Beteiligten in diesen dreieinhalb Jahren nichts mehr unternommen haben.

2. § 13 Abs. 3 a AUB 61 verstößt weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG.
Rechtsgebiete:VVG, AUB
Vorschriften:VVG § 12 Abs. 2, AUB § 13 Abs. 3 a (61),
Verfahrensgang:LG Osnabrück
Rechtskraft:ja

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