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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGUrteil vom 07.12.2006, Aktenzeichen: 8 U 182/06 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 8 U 182/06

Urteil vom 07.12.2006


Leitsatz:1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Oberlandesgericht als Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Landgericht auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens können sich dabei aus dem Gutachten selbst oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage. Dass solche Zweifel gegeben sind, hat der Berufungsführer im Einzelnen darzulegen.

2) Die Sollbeschaffenheit eines Bauwerkes wird nicht nur allein durch die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, sondern - wenn eine solche wie z.B. im zu entscheidenden Fall bezüglich des luftdichten Verschließens der Fugen von Dämmplatten fehlt - auch durch die Verwendungseignung, d.h. durch die Funktionstauglichkeit des Bauwerkes für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch bestimmt. Fehlt diese, liegt selbst bei Einhalten der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel vor.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, VOB
Vorschriften:ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 278, BGB § 633, VOB § 13 Nr. 7 Abs. 1,
Stichworte:Tatsachenfeststellung, Sachverständigengutachten, Berufungsgericht, Sollbeschaffenheit, Beschaffenheitsvereinbarung, Verwendungseignung, Funktionstauglichkeit,
Verfahrensgang:LG Osnabrück, 8 O 242/06 vom 19.07.2006

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