JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 02.02.2005, Aktenzeichen: 3 U 109/04
| Leitsatz: | Hat der Versicherer nach Vertragsschluss entdeckt, dass der Versicherungsnehmer in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung eine kurz zuvor durchgeführte MRT der HWS verschwiegen hat, und bietet er ihm gegen Zahlung eines Risikozuschlags die Fortführung des Vertrages an, so wird hierdurch eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers dahin begründet, dass er den Versicherungsnehmer zu befragen hat, ob die übrigen Angaben im seinerzeitigen Versicherungsantrag zutreffend waren. Bejaht der Versicherungsnehmer diese Frage uneingeschränkt, so ist der Versicherer nicht zu weiteren Nachforschungen bei Dritten (Ärzten und Versicherungen) verpflichtet. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 16, VVG § 22, |
| Stichworte: | Risikoprüfung, Nachfrageobliegenheit, Unklarheit, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück 9 O 1110/04 vom 09.09.2004 |
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