JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 01.09.2004, Aktenzeichen: 3 U 44/04
| Leitsatz: | 1. Nicht baugenehmigungspflichtige Sanierungsarbeiten an Altbauten werden nicht vom Baurisikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 erfasst. Dies gilt auch, wenn der Wert der vom Verkäufer durchzuführenden Sanierungsarbeiten denjenigen von Grundstück und Altbausubstanz übersteigt. 2. Zwischen der beabsichtigten Rechtsverfolgung wegen mangelhafter Ausführung nicht genehmigungspflichtiger Sanierungsarbeiten an einer bereits vorhandenen Eigentumswohnung und dem Gemeinschaftseigentum einerseits und der genehmigungspflichtigen Errichtung von im Sondereigentum Dritter stehender Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses andererseits besteht kein unmittelbarer Zusammenhang i.S.v. § 4 Abs. 1 k ARB 75. |
| Rechtsgebiete: | ARB |
| Vorschriften: | ARB § 75 4 Abs. 1 Buchst. k, |
| Stichworte: | Rechtsschutzversicherung, Baurisikoklausel, Renovierungsarbeiten, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg 13 O 2349/03 vom 27.02.2004 |
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