JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 01.03.2005, Aktenzeichen: 12 U 116/04
| Leitsatz: | Werden während einer bestehenden Ehe die Belastungen für das von der Familie bewohnte Einfamilienhaus von einem Ehegatten über mehrere Jahre allein übernommen, lässt dies auch dann auf eine anderweitige Bestimmung im Sinn von § 426 BGB schließen, wenn das Hausgrundstück im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht und die Eheleute bei der Übertragung des Miteigentums zuvor eine gegenteilige Vereinbarung getroffen hatten. Soweit mit diesen Leistungen der Wohnbedarf der Familie gedeckt wird, steht § 1360 b BGB auch dann einer Rückforderung entgegen, wenn durch die Tilgung von Krediten zugleich das Vermögen des anderen Ehegatten vermehrt wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 426, BGB § 1360B, |
| Stichworte: | Gesamtschuldnerausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Rückforderung, Zuvielleistung, |
| Verfahrensgang: | LG Aurich 2 O 497/04 vom 06.10.2004 |
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