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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 30.11.2004, Aktenzeichen: 3 W 39/04 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 3 W 39/04

Beschluss vom 30.11.2004


Leitsatz:Die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit, die Einholung der Bestätigung der finanzierenden Bank, dass sie den Sicherungsabreden der BGrundschuldbestellungsurkunde entsprechend verfahren werde und die Überwachung der Kaufpreiszahlung stellen selbstständige Tätigkeiten des Notars i.S.v. § 147 Abs. 2 KostO dar, für die jeweils eine gesonderte Betreuungsgebühr anfällt.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 147 Abs. 2,
Stichworte:Bankbestätigung, Fälligkeitsüberwachung, Zahlungsüberwachung,
Verfahrensgang:LG Oldenburg 9 T 702/04 vom 11.10.2004

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