JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 30.10.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 614/08
| Leitsatz: | Wird ein Urteil des Jugendschöffengerichts, mit dem nur Zuchtmittel und eine Erziehungsmaßregel angeordnet worden sind, mit einer vom Verteidiger eingelegten und auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Berufung angegriffen, so ist die Berufung nach § 55 Abs. 1 JGG unzulässig. Dabei verbleibt es, auch wenn nach Ablauf der Berufungsfrist der Angeklagte die Ermächtigung seines Verteidigers zur Berufungsbeschränkung widerruft und erklärt, die Berufung solle unbeschränkt durchgeführt werden. |
| Rechtsgebiete: | JGG |
| Vorschriften: | JGG § 55 Abs. 1, |
| Stichworte: | Jugendsache, Berufung, Zulässigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück, 21 Ns 36/08 vom 16.09.2008 AG Bad Iburg, vom 27.05.2008 |
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