JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 30.08.2005, Aktenzeichen: 3 W 35/05
| Leitsatz: | Erbringt der Versicherer zunächst Vorauszahlungen, verneint aber später seine Einstandspflicht und fordert die erbrachte Leistung unter gleichzeitigem Hinweis auf § 12 Abs 3 VVG zurück, so ist der Versicherungsnehmer hinsichtlich der bereits erhaltenen Beträge nicht verpflichtet, innerhalb der Frist negative Feststellungsklage zu erheben. Berühmt sich der Versicherungsnehmer hingegen weiterer Ansprüche, so muss er diese innerhalb der Frist gerichtlich geltend machen. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 12 Abs. 3, |
| Stichworte: | Rückforderung, Vorauszahlung, Bereicherungsklage, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg vom 01.06.2005 |
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