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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 29.10.2008, Aktenzeichen: Ss 408/08 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: Ss 408/08

Beschluss vom 29.10.2008


Leitsatz:Wird Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben, so liegt darin noch keine Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wegen einer einfacher Körperverletzung. Diese ist aber in einer Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zu sehen, in der auch für die erstinstanzlich nur erfolgte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung eine höhere Strafe gefordert wird. Dies gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung später zurücknimmt, nachdem der Angeklagte zu der auch auf seine Berufung hin anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 230 Abs. 1 S. 1, StGB § 223,
Stichworte:Köperverletzung, gefährliche, Interesse, besonderes öffentliches, Berufungsbegründung,
Verfahrensgang:LG Aurich, 12 Ns 85/08 vom 17.03.2008

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