JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 29.05.2003, Aktenzeichen: 5 W 79/03
| Leitsatz: | 1) Aus der Subsidiarität der Betreuung folgt, dass vor einer etwaigen Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers andere Möglichkeiten der Hilfe, insbes. solche der kommunalen Sozialarbeit ausgeschöpft sein müssen; 2) Kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung" eine erneute Vermüllung nicht dauerhaft verhindern, ist eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten kein taugliches Mittel; insoweit kommen vorrangig vielmehr tatsächliche Hilfen nach dem BSHG, ggfs. auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in Betracht, um das Problem zu bewältigen |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1908 d Abs 3, |
| Stichworte: | Betreuung, Subsidiarität, Vermüllung, |
| Verfahrensgang: | LG Aurich 4 T 147/03 vom 10.04.2003 AG Leer 2 a XVII G 14 |
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