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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 27.09.2005, Aktenzeichen: 10 W 31/04 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 10 W 31/04

Beschluss vom 27.09.2005


Leitsatz:1. Die Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Besitzung, die ein Hof im Sinne der HöfeO gewesen ist, bei fortbestehender Eintragung des Hofvermerks ihre Hofeigenschaft verliert, sind unter Berücksichtigung des Normzwecks der HöfeO und unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots zu konkretisieren.

2. Bei einer tatsächlichen Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs und aktuellem Fehlen einer funktionsfähigen Betriebseinheit wird die Annahme eines endgültigen Wegfalls der Betriebseinheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei abstrakter, theoretischer Betrachtung die vorhandene Gebäudesubstanz und der Flächenbestand noch in irgendeiner Form eine landwirtschaftliche Tätigkeit mit eventuell minimalen Gewinnerwartungen zulassen. Ein Fortbestand der Betriebseinheit ist in solchen Fällen vielmehr nur dann anzunehmen, wenn ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebs bei einer Gesamtwürdigung aller konkreten, individuellen Umstände und der vorhandenen Verhältnisse des konkreten Falls mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.

Die daran zu stellenden Anforderungen werden regelmäßig mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur tatsächlichen Betriebseinstellung steigen.

3. Ein Fortbestand der Betriebseinheit trotz Betriebseinstellung unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Wiederanspannens wird regelmäßig ausscheiden, wenn eine Identität oder auch nur eine relevante Teilidentität zwischen dem vonnals vorhanden gewesenen landwirtschaftlichen Betrieb und den allenfalls noch zu erwartenden zukünftigen neuen betrieblichen Aktivitäten nicht zu erkennen ist.
Rechtsgebiete:HöfeO
Vorschriften:HöfeO § 1,
Stichworte:Höfeordnung (HöfeO), Hofeigenschaft, Wegfall der Hofeigenschaft, Betriebseinheit, Wegfall der Betriebseinheit,
Verfahrensgang:AG Westerstede 35 Lw 5046/04 vom 20.10.2004

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