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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 27.02.2009, Aktenzeichen: Ss 30/09 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: Ss 30/09

Beschluss vom 27.02.2009


Leitsatz:In Jugendstrafsachen ist die Revision gegen ein - auch auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ergangenes - Berufungsurteil auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht erstmals eine früher verhängte Jugendstrafe in die neu gebildete Einheitsstrafe einbezieht und dabei die für die frühere Strafe bewilligte Strafaussetzung entfällt.
Rechtsgebiete:JGG
Vorschriften:JGG § 55 Abs. 2, JGG § 59,
Stichworte:Revision, Jugendstrafsache, Zulässigkeit,
Verfahrensgang:LG Oldenburg, 8 Ns 41/08 vom 10.11.2008

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