JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 27.02.2009, Aktenzeichen: Ss 30/09
| Leitsatz: | In Jugendstrafsachen ist die Revision gegen ein - auch auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ergangenes - Berufungsurteil auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht erstmals eine früher verhängte Jugendstrafe in die neu gebildete Einheitsstrafe einbezieht und dabei die für die frühere Strafe bewilligte Strafaussetzung entfällt. |
| Rechtsgebiete: | JGG |
| Vorschriften: | JGG § 55 Abs. 2, JGG § 59, |
| Stichworte: | Revision, Jugendstrafsache, Zulässigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg, 8 Ns 41/08 vom 10.11.2008 |
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