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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 27.01.2006, Aktenzeichen: 3 U 107/05 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 3 U 107/05

Beschluss vom 27.01.2006


Leitsatz:1. Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brückenunterführung ein und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen.

2. In einem solchen Fall liegt kein "Augenblicksversagen" vor.
Rechtsgebiete:VVG, Zeichen 265 zu StVO
Vorschriften:VVG § 61, Zeichen 265 zu StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6,
Stichworte:Wohnmobil, Unterführung, Fahrlässigkeit, grobe,
Verfahrensgang:LG Oldenburg 13 O 2771/05 vom 18.11.2005

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