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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 26.01.2009, Aktenzeichen: 14 WF 236/08 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 14 WF 236/08

Beschluss vom 26.01.2009


Leitsatz:Für ein Scheidungsverfahren ist der Streitwert und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Die Höhe des Einkommens der Parteien ist dabei nur als eines der in § 48 GKG genannten Kriterien zu berücksichtigen.

In einfach gelagerten Verfahren kann der Wert auch mit einem unter dem dreifachen Monatsbetrag der beiderseitigen Einkommen liegenden Betrag festgesetzt werden.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 48 Abs. 2,
Stichworte:Streitwert, Ehescheidung,
Verfahrensgang:AG Jever, 3 f 44/08 S vom 20.06.2008

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