JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 24.06.2009, Aktenzeichen: 1 Ss 78/09
| Leitsatz: | Enthält ein Verteidigerschriftsatz, mit dem nach Erlass eines die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO verwerfenden Urteils sowohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt als auch Revision eingelegt wird, eine schon ausreichende Verfahrensrüge, so kann aus der Formulierung, "zur Prüfung der Aussichten des Revisionsverfahrens" werde Akteneinsicht beantragt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Ausführungen des Verteidigers sollten ausschließlich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und nicht auch als Revisionsbegründung dienen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329 Abs. 1 S. 1, StPO § 342 Abs. 2 S. 1, StPO § 344 Abs. 2 S. 2, |
| Stichworte: | Berufungsverwerfung, Revisionsbegründung, Wiedereinsetzung, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg, 12 Ns 405/08 vom 23.01.2009 |
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