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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 23.03.2006, Aktenzeichen: Ss 36/06 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: Ss 36/06

Beschluss vom 23.03.2006


Leitsatz:Ist eine erstinstanzlich einbezogene Geldstrafe vor Erlass des Berufungsurteils vollständig getilgt worden, so hat das Berufungsgericht dies nicht nur zwecks Härteausgleichs zu berücksichtigen, sondern wegen des Verschlechterungsverbots die getilgte Strafe vollständig anzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die gesetzliche Untergrenze einer Gesamtstrafe unterschritten werden muss.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 331 Abs. 1, StGB § 54 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Gesamtstrafenbildung, Tilgung, Verschlechterungsverbot,
Verfahrensgang:LG Oldenburg 12 Ns 280/05 vom 27.10.2005

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