JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 21.04.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 233/06
| Leitsatz: | Auch ein im Anschluss an die Urteilsverkündung beschlossener und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Haftbefehl muss den Formerfordernissen von § 114 StPO entsprechen. Fehlt die Bezeichnung der Tat, der gesetzlichen Merkmale der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften sowie die Angabe der Tatsachen, aus denen sich Tatverdacht und Haftgrund ergeben, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Eine Behebung der Mängel durch das Beschwerdegericht kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 114 Abs. 1, StPO § 114 Abs. 2, |
| Stichworte: | Haftbefehl, Begründung, Protokoll, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück 5 Ns 133/05 vom 15.03.2006 |
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