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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 20.06.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 252/02 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 252/02

Beschluss vom 20.06.2002


Leitsatz:Keine verschuldete Versäumung der Frist für ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung eines Strafurteils, weil bei der Tenorierung "auf Kosten der Staatskasse freigesprochen" davon ausgegangen werden darf, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse getragen werden.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 467 Abs. 1,
Stichworte:Kostenentscheidung, Beschwerde, sofortige, Auslagen, notwendige,
Verfahrensgang:LG Oldenburg 12 Ns 106/01

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