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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 20.05.2008, Aktenzeichen: 13 WF 92/08 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 13 WF 92/08

Beschluss vom 20.05.2008


Leitsatz:1. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG entsteht nicht, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft ohne Antrag ergangen ist.

2. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn wegen eines unbedingten Klageauftrags eine Geschäftsgebühr nicht entstanden ist.
Rechtsgebiete:VV RVG, ZPO
Vorschriften:VV RVG Nr. 3105, VV RVG Nr. 2300, ZPO § 331 Abs. 3,
Stichworte:Terminsgebühr Versäumnisurteil schriftlich Vorverfahren, Geschäftsgebühr Anrechnung Prozesskostenhilfe Verfahrensgebühr,
Verfahrensgang:AG Bad Iburg, 5 F 527/07 UK vom 28.01.2008

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