JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 20.03.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 132/06
| Leitsatz: | Sind wegen fortbestehender Alkoholsucht eines Verurteilten weitere erhebliche Straftaten mit großer Wahrscheinlichkeit zu befürchten, so darf eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung jedenfalls nicht deswegen gewährt werden, weil im Falle neuer Straftaten die Strafaussetzung ja immer noch widerrufen werden könnte. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Strafrestaussetzung, Sicherheitsinteresse, Prognose, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg 5a StVK 12/06 vom 15.02.2005 |
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