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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 20.02.2007, Aktenzeichen: Ss 31/07 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: Ss 31/07

Beschluss vom 20.02.2007


Leitsatz:Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Wert eines für die Tat erlangten Geldbetrages - hier: des Kurierlohn für einen Drogentransport - nicht mehr vorhanden ist, sowie dafür, dass die künftige Resozialisierung des Angeklagten durch die Anordnung des Verfalls eines Wertersatzes wesentlich erschwert wird, so hat der Tatrichter der Härtevorschrift des § 73c StGB zu prüfen und dies im Urteil wiederzugeben.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 72 Abs. 1, StGB § 73a, StGB § 73c,
Stichworte:Verfall, Wertersatz, Härtevorschrift,
Verfahrensgang:LG Oldenburg 13 Ns 351/06 vom 24.11.2006

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