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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 20.01.2009, Aktenzeichen: 13 WF 4/09 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 13 WF 4/09

Beschluss vom 20.01.2009


Leitsatz:Für die Bemessung des Streitwerts einer Ehescheidung ist das Nettoeinkommen der Eheleute in den letzten drei Monaten vor Einleitung der Instanz heranzuziehen. Spätere Einkommenssteigerungen oder -minderungen bleiben außer Betracht. Die Instanz wird erst durch den Scheidungsantrag, nicht schon durch den isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeleitet.

Zum Nettoeinkommen zählt das Arbeitslosengeld I, nicht aber das Arbeitslosengeld II.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 40, GKG § 48 Abs. 2, GKG § 48 Abs. 3,
Stichworte:Streitwert, Ehescheidung,
Verfahrensgang:AG Oldenburg, 6 F 2007/08 S vom 01.12.2008

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