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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 19.06.2003, Aktenzeichen: 2 WF 97/03 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 2 WF 97/03

Beschluss vom 19.06.2003


Leitsatz:Im Verfahren über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 2.Alt. ZPO kann die in erster Instanz vergeblich angeforderte Erklärung darüber, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden. Einer Entschuldigung dafür, dass die Erklärung nicht bereits in erster Instanz vorgelegt worden ist, bedarf es nicht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 120 Abs. 4 S 2, ZPO § 124 Nr. 2, ZPO § 571 Nr. 2,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Aufhebung, Erklärung, verspätete,
Verfahrensgang:AG Leer 5a F 406/01 (WH) vom 05.05.2003

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