JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 19.03.2009, Aktenzeichen: 13 WF 52/09
| Leitsatz: | Die Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr setzt eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus, die sich in Unterhaltsstreitigkeiten regelmäßig nur aus Verzug ergeben kann. Erfolgt bereits die erste, den Verzug begründende Mahnung durch den Anwalt, kann die Erstattung nicht beansprucht werden. Dieses Ergebnis mag häufig unbillig erscheinen, ist aber Folge der gesetzlichen Konzeption des RVG und kann nicht durch die Gerichte korrigiert werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, RVG VV |
| Vorschriften: | BGB § 286, RVG VV Nr. 2300, RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, |
| Stichworte: | Geschäftsgebühr, vorgerichtliche, Erstattung, Verzug, |
| Verfahrensgang: | AG Nordhorn, 11 F 38/09 PKH1 vom 20.02.2009 |
Um den Volltext vom OLG-OLDENBURG – Beschluss vom 19.03.2009, Aktenzeichen: 13 WF 52/09 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-OLDENBURG - 19.03.2009, 13 WF 52/09" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum