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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 19.03.2009, Aktenzeichen: 11 W 1/09 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 11 W 1/09

Beschluss vom 19.03.2009


Leitsatz:1.) Haben Verlobte einander Zuwendungen gemacht, können deswegen nach dem Scheitern der Verlobung unter Umständen Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch dann bestehen, wenn es gar nicht erst zur Eheschließung gekommen ist.

2.) Ansprüche nach § 1298 BGB bestehen nicht, wenn die Aufwendungen des Verlobten den Umständen nach nicht mehr angemessen waren.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 313, BGB § 1298, BGB § 1301,
Stichworte:Verlobung, Rückgewähranspruch, Zuwendung,
Verfahrensgang:LG Osnabrück, 4 O 1399/08 (127) vom 21.01.2009

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