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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 18.01.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 41/08 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 41/08

Beschluss vom 18.01.2008


Leitsatz:1. Wer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er eine mündliche Rechtmittelbelehrung "nicht verstanden" habe, muss die Gründe hierfür angegeben. macht ein Ausländer insoweit Sprachschwierigkeiten geltend, so ist im Wiedereinsetzungsantrag auch anzugeben und glaubhaft zumachen, dass der in der Verhandlung anwesende Dolmetscher die Rechtsmittelbelehrung nicht übersetzt habe.

2. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts ist nicht befugt, bei der Verwerfung einer Beschwerde, mit der die Versagung einer Wiedereinsetzung nach versäumter Berufungseinlegung angefochten wird, zugleich auch die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 46 Abs. 1, StPO § 319 Abs. 1, StPO § 322 Abs. 1,
Stichworte:Wiedereinsetzung, Berufungseinlegung, Beschwerde,
Verfahrensgang:LG Osnabrück, 5 Ns 152/07 vom 26.11.2007

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