JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 16.11.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 551/06
| Leitsatz: | Ist wegen einer in der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Bewährungszeit verlängert worden und durfte der Verurteilte auch deshalb darauf vertrauen, die Strafaussetzung werde nicht widerrufen, so ist eine erst drei Monate später eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der nunmehr ein Widerruf der Strafaussetzung erstrebet wird, verwirkt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 304, StPO § 453 Abs. 2 S. 1, |
| Stichworte: | Beschwerde, Verwirkung, Bewährungswiderruf, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg (StVK Vechta) 15 BRs 364/05 vom 24.07.2006 |
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