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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 16.10.2003, Aktenzeichen: 12 WF 100/03 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 12 WF 100/03

Beschluss vom 16.10.2003


Leitsatz:Wird entgegen § 121 Abs. 3 ZPO ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung uneingeschränkt beigeordnet, gelten für die Erstattung von Fahrt- und Abwesenheitsgeldern nicht die Einschränkungen des § 126 Abs. 1 BRAGO.

Ist eine Beiordnung zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beabsichtigt, erfordert es der Vertrauensschutz, dass diese Einschränkung im Bewilligungsbeschluss eindeutig zum Ausdruck kommt.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 121 Abs. 3, BRAGO § 126,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Rechtsanwalt, auswärtiger,
Verfahrensgang:AG Oldenburg 6 F 2422/02

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