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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 16.06.2009, Aktenzeichen: 1 Ss 101/09 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ss 101/09

Beschluss vom 16.06.2009


Leitsatz:1. Nach vorangegangener Aufhebung eines die Berufung des Angeklagten wegen Nichterscheinens verwerfenden Urteils durch das Revisionsgericht darf eine - nach der Rechtsprechung trotz § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO an sich zulässige - erneute Berufungsverwerfung nur erfolgen, wenn der Angeklagte mit der Ladung auf diese Ausnahme vom Gesetzeswortlaut hingewiesen worden war.

2. Ein Angeklagter muss nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gericht fahren, wenn ihm ein Verwandter versprochen hat, ihn mit dem PKW dorthin zu bringen, es sei denn, er musste an der Zuverlässigkeit der vereinbarten Mitfahrt zweifeln. Auf die Möglichkeit einer nach unerwartetem Ausbleiben des PKW-Fahrers spontan anzutretenden weiten und kostspieligen Taxifahrt zum Gericht darf der Angeklagte nur verwiesen werden, wenn er diese Fahrt bezahlen konnte.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 329 Abs. 1 S. 1, StPO § 329 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Berufungsverwerfung, Entschuldigung, Zurückweisung,
Verfahrensgang:LG Aurich, 12 Ns 85/08 vom 30.03.2009

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