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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 16.05.2001, Aktenzeichen: 11 UF 189/99 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 11 UF 189/99

Beschluss vom 16.05.2001


Leitsatz:1) Beim (ergänzenden) schulrechtlichen Versorgungsausgleich in Bezug auf ein betriebliches Anrecht nach teilweisem öffentlich-rechtlichem Ausgleich gem. § 3 b Abs. 1. Nr. 1 VAHRG bedarf es keiner Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO (im Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235).

2) Die bisher h.M. wird häufig - insbesondere solange die BarwertVO nicht neugefasst wird - zu deutlichen Unterschieden in Bezug auf die den geschiedenen Eheleuten jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden (ehezeitbezogenen) Versorgungswerte führen.

3) Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist für die Einlegung eines Rechtsmittels eine formelle Beschwer (Abweichen der Entscheidung von einem vorinstanzlichen bezifferten Antrag) nicht erforderlich.
Rechtsgebiete:VAHRG
Vorschriften:VAHRG § 3 b Abs. 1. Nr. 1,
Verfahrensgang:AG Osnabrück

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