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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 15.08.2006, Aktenzeichen: Ss 247/06 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: Ss 247/06

Beschluss vom 15.08.2006


Leitsatz:Wird die öffentliche Klage durch Strafbefehl erhoben und wird nach Einspruch ein in dem Strafbefehl nicht angegebenes Tun des Angeklagten abgeurteilt, so ist das Verfahren vom Revisionsgericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen; ein Freispruch kann nicht erfolgen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 260 Abs. 3, StPO § 264, StPO § 407 Abs. 1 S. 4,
Stichworte:Strafbefehl, Prozessvoraussetzung, Verfahrenseinstellung,
Verfahrensgang:LG Oldenburg 12 Ns 68/06 vom 09.05.2006

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