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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 15.07.2008, Aktenzeichen: Ss 6/08 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: Ss 6/08

Beschluss vom 15.07.2008


Leitsatz:Die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 setzt einen tatsächlich eingerichteten Gewerbebetrieb mit einem vom Inhaber tatsächlich beherrschten Fuhrpark und eigenem Fahrpersonal voraus, das - soweit der Unternehmer nicht der einzige Bedienstete ist - den Weisungen des Unternehmers tatsächlich und rechtlich untersteht.

Zur Frage, wann Unternehmer, denen eine Ausfertigung der Gemeinschaftslizenz überlassen wird und die als "Vermieter" ihrer Fahrzeuge Beförderungen für den Inhaber der Gemeinschaftslizenz ausführen, als "Dritte" im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 anzusehen sind mit der Folge, dass sie unerlaubt gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben.
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 881/92, GüKG
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 881/92, GüKG § 1 Abs. 2, GüKG § 19 Abs. 1 Nr. 1 b,
Stichworte:Gemeinschaftslizenz, Güterverkehr, gewerblicher,

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