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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 15.05.2008, Aktenzeichen: 13 UF 41/08 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 13 UF 41/08

Beschluss vom 15.05.2008


Leitsatz:Wird Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung beantragt, muss der Antrag einschließlich der Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig beim Berufungsgericht eingehen.

Weist das Gericht darauf hin, dass die Unterlagen unvollständig waren, beginnt die Frist für die Wiedereinsetzung bereits mit Zugang dieses Hinweises, da die Partei dann nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233, ZPO § 234 Abs. 1,
Stichworte:Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsfrist,
Verfahrensgang:AG Oldenburg, 59 F 270/06 vom 12.12.2007

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