JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 14.08.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 465/08
| Leitsatz: | Ein über einen Internet-Dienst an das Gericht gesandtes Faxschreiben ist wie ein vom Absender selbst versandtes Computerfax zu behandeln, so dass auf diese Weise auch ohne übermittelten Namenszug grundsätzlich eine Berufung eingelegt werden kann. Ein solches Fax erfüllt aber dann nicht die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift, wenn in ihm keine Bezugnahme auf ein Urteil enthalten ist und der Text nur aus dem Wort "Berufung" besteht. Durch eine unsignierte E-Mail kann eine Berufung nicht formwirksam eingelegt werden. Das gilt auch vor Inkrafttreten einer Verordnung nach § 41a Abs. 2 StPO. Die Rechtsprechung zum Computerfax ist insoweit nicht entsprechend anwendbar. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 41a, StPO § 314 Abs. 1, |
| Stichworte: | Computerfax, Berufung, E-Mail, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg, 12 Ns 185/08 vom 02.07.2008 |
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