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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 12.06.2008, Aktenzeichen: 13 WF 111/08 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 13 WF 111/08

Beschluss vom 12.06.2008


Leitsatz:Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe können nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren festgesetzt werden. Bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit entsteht aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nur eine verminderte Verfahrensgebühr. Die Festsetzung einer vollen Verfahrensgebühr kommt damit nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:RGV
Vorschriften:RGV § 45, RGV § 48,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr,
Verfahrensgang:AG Lingen, 19 F 100/06 vom 15.05.2008

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