JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 10.05.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 220/07
| Leitsatz: | Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von einem Dritten erhalten hat, sind auf seine Pflichtverteidigergebühren für die erste Instanz nach § 58 Abs 3 RVG anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger für das Erittlungsverfahren keine Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren beantragt, um eine solche Anrechnung zu vermeiden. |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Vorschriften: | RVG § 58 Abs. 3, |
| Stichworte: | Pflichtverteidigergebühr, Anrechnung, Verfahrensabschnitt, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück 10 KLs 10/06 vom 21.03.2007 |
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