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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 2 W 20/05 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 2 W 20/05

Beschluss vom 10.05.2005


Leitsatz:Keine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO, wenn der Beklagte hilfsweise mit einer Zugewinnausgleichsforderung aufrechnet und die streitgegenständliche Forderung ihrerseits Rechnungsposten für das anderweitig anhängige Zugewinnausgleichsverfahrens ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 148,
Stichworte:Aussetzung, Hilfsaufrechnung, Zugewinnausgleich,
Verfahrensgang:LG Osnabrück 4 O 817/05 vom 31.03.2005

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