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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 09.10.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 599/08 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 599/08

Beschluss vom 09.10.2008


Leitsatz:Der wegen einer innerhalb der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat grundsätzlich auch längere Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit noch mögliche Widerruf der Strafaussetzung ist unzulässig, wenn der Verurteilte darauf vertrauen durfte, die Strafaussetzung werde nicht mehr widerrufen. Das ist auch dann der Fall, wenn in dem neuen Urteil irrtümlich angegeben ist, die Bewährungsstrafe sei inzwischen erlassen worden, und nicht davon ausgegangen werden kann, der Verurteilte habe diesen Irrtum erkannt.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1,
Stichworte:Strafaussetzung, Widerruf, Vertrauenssschutz,
Verfahrensgang:LG Osnabrück, 15 BRs 163/08 vom 16.09.2008

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