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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 08.08.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 487/08 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 487/08

Beschluss vom 08.08.2008


Leitsatz:Ein Haftbefehl rechtfertigt Untersuchungshaft allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind. Untersuchungshaft darf deshalb nicht aufrechterhalten werden, um vermutete weitere Straftaten aufzuklären, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Darauf hat die Staatsanwaltschaft aktiv hinzuwirken. sie darf insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 114,
Stichworte:Untersuchungshaft, Haftbefehl, Ermittlung,
Verfahrensgang:LG Oldenburg, 2 Qs 269/08 vom 16.07.2008
AG Oldenburg, 28 Gs 1511/08 vom 24.04.2008

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