JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 06.12.2006, Aktenzeichen: 15 W 36/06
| Leitsatz: | Hat das Gericht einem Sachverständigen für Vermessungswesen auf dessen Anfrage vor Erstellung des Gutachtens bestätigt, es solle "nach der geltenden Kostenordnung" abgerechnet werden, und durfte der Sachverständige dies so verstehen, dass damit auch vom Gericht die KOVerm (und nicht das JVEG) gemeint war, so ist die Anfrage analog einem Antrag auf Festsetzung des Stundensatzes nach dem JVEG zu behandeln. Der anzusetzende Stundensatz ist dann der KOVerm zu entnehmen. |
| Rechtsgebiete: | JVEG |
| Vorschriften: | JVEG § 9 Abs. 1 S. 6, |
| Stichworte: | Sachverständiger, Stundensatz, Festsetzung, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg 13 T 469/06 vom 12.07.2006 AG Oldenburg 5 C 5552/04 |
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