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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 06.07.2009, Aktenzeichen: 13 UF 54/09 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 13 UF 54/09

Beschluss vom 06.07.2009


Leitsatz:1. Bei der gemäß § 50 b FGG vorgeschriebenen Anhörung des Kindes handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang, der die Stellung des Kindes als Subjekt im Verfahren, seine Grundrechte und sein rechtliches Gehör schützt. Infolgedessen ist die Anhörung in einem Umgangsverfahren auch dann erforderlich, wenn die Eltern eine Anhörung nicht wünschen.

2. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, obliegt es dem Familiengericht, eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Vollstreckbar ist eine Umgangsregelung nur dann, wenn sie hinreichend präzisiert ist.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 50 b,
Stichworte:Anhörung, Kind, Umgangsstreitigkeiten,
Verfahrensgang:AG Oldenburg, 64 F 300/08 UG vom 27.03.2009

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