JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 06.04.2009, Aktenzeichen: Ausl 33/08
| Leitsatz: | Ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die nach deutschem Recht verjährt wären und für die wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verdächtigten auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist - auch dann unzulässig, wenn in der Republik Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen? |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Vorschriften: | IRG § 9 Nr. 2, |
| Stichworte: | Auslieferung, Deutscher, Verjährung, |
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