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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 05.09.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 363/03 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 363/03

Beschluss vom 05.09.2003


Leitsatz:Wird die Auslieferung zur Strafvollstreckung nur wegen eines Teils der dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten bewilligt, gebietet der Spezialitätsgrundsatz, eine bestehende Gesamtstrafe aufzulösen und in entsprechender Anwendung des § 460 StPO unter Ausscheidung der Einzelstrafen der nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten Straftatbeständen eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Rechtsgebiete:StPO, IRG
Vorschriften:StPO § 460, IRG § 72,
Stichworte:Spezialität, Gesamtstrafe,
Verfahrensgang:LG Osnabrück 22 KLs 7 Js 25995/90 vom 29.07.2003

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