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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 05.05.2009, Aktenzeichen: 1 Ws 252/09 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 252/09

Beschluss vom 05.05.2009


Leitsatz:Eine befristete Führungsaufsicht endet mit dem Erlass der in dieser Sache zur Bewährung ausgesetzten (restlichen) Strafe auch dann, wenn in einer anderen Sache noch eine Bewährungsfrist läuft. Dies gilt auch für eine kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 68g Abs. 1 S. 2, StGB § 68g Abs. 3 S. 1,
Stichworte:Führungsaufsicht, Ende, Straferlass,
Verfahrensgang:LG Osnabrück, 13 BRs 104/06 vom 27.02.2009

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