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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 05.01.2009, Aktenzeichen: 1 Ws 758/08 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 758/08

Beschluss vom 05.01.2009


Leitsatz:Gerichtliche Weisungen zur Führungsaufsicht müssen aus sich heraus verständlich und bestimmt sein. Dem genügt nicht die an den Verurteilten gerichtete Weisung, mit dem Bewährungshelfer "nach den Regeln des K.U.R.S.-Systems zusammenzuarbeiten" und sich "im Anschluss an das K.U.R.S.-System" mindestens einmal monatlich persönlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden. Dass sich die Abkürzung "K.U.R.S.-System" auf eine Verwaltungsanordnung über den behördlichen Umgang mit einer bestimmten Gruppe aus der Haft entlassener Sexualstraftäter ("Konzeption zum Umgang mit Rückfallgefährdeten Sexualstraftätern und Sexualstraftäterinnen in Niedersachsen") bezieht, macht insoweit keinen Unterschied.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 453 Abs. 1, StGB § 68b Abs. 1,
Stichworte:Führungsaufsicht, Weisung, Bestimmtheit,
Verfahrensgang:LG Osnabrück, 17 StVK 727/08

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