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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 04.12.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 555/06 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 555/06

Beschluss vom 04.12.2006


Leitsatz:Beantragt der Verteidiger eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten rechtzeitig und aus wichtigen Gründen die Verlegung des vor der Entscheidung über eine Fortdauer der Maßregel durchzuführenden Anhörungstermins, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Die Verfahrenswidrigkeit einer danach unzulässigen in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführten Anhörung wird nicht dadurch geheilt, dass dem Verteidiger nachträglich das Anhörungsprotokoll zugesandt und ihm Gelegenheit gegeben wird, dazu Stellung zu nehmen.
Rechtsgebiete:StPO, GG
Vorschriften:StPO § 454 Abs. 1 S. 3, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3,
Stichworte:Unterbringung, Anhörung, Verteidiger,
Verfahrensgang:LG Oldenburg 51 StVK 85/06 vom 01.11.2006

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