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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 03.01.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 1/06 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 1/06

Beschluss vom 03.01.2006


Leitsatz:Die Unterbringung zur Beobachtung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO ist nicht verhältnismäßig und deshalb unzulässig, wenn sie keinen Erfolg verspricht. Das ist der Fall, wenn der zu Untersuchende jede Kooperation mit einem Psychiater verweigert und keien tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er während einer Unterbringung seine Einstellung ändern wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 81,
Stichworte:Unterbringung, Beobachtung, Verhältnismäßigkeit,
Verfahrensgang:LG Aurich 11 KLs 37/05 vom 15.11.2005

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