JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 02.08.2005, Aktenzeichen: 3 U 34/05
| Leitsatz: | 1.) Verlässt ein Versicherungsnehmer seine Wohnung über Nacht und zieht er die mit Glasfenstern versehene Wohnungseingangstür nur zu ohne sie abzuschließen, so verursacht er einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig, wenn der Täter eine schlossnahe Scheibe einschlägt, durchgreift und die Tür mit der inneren befindlichen Türklinke öffnet. 2.) Behauptet der Versicherungsnehmer, der Täter hätte den Einbruch auch bei abgeschlossener Tür ausgeführt, so trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Annahme eines Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 61, |
| Stichworte: | Einbruchdiebstahl, Fahrlässigkeit, grobe, Anscheinsbeweis, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück 9 O 3171/04 vom 24.02.2005 |
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